Impressum

Horizon Hobby Deutschland GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

  • 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Horizon Hobby Deutschland GmbH (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  • 1.2 Die AGB gelten für sämtliche Leistungen, im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für zukünftige, selbst wenn diese AGB nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.
  • 1.3 Ergänzend gelten die Preislisten und Kataloge der Horizon Hobby Deutschland GmbH (nachfolgend „HORIZON HOBBY“ genannt) in der jeweils gültigen Fassung.
  • 1.4 Die AGB und die Preisliste der HORIZON HOBBY in der jeweils gültigen Fassung sind unter www.horizonhobby.de abrufbar und stehen dort jeweils zum Download bereit.
  • 2. Abwehrklausel
  • Soweit nicht ausdrücklich eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen ist, gelten ausschließlich die AGB von HORIZON HOBBY. Andere Regelungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn HORIZON HOBBY ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
  • 3. Vertragsabschluss, Leistungsumfang
  • 3.1 Offerten von HORIZON HOBBY sind stets freibleibend.
  • 3.2. Der Kunde ist zwei (2) Wochen an seine Bestellung (Vertragsangebot) gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung durch HORIZON HOBBY zustande; die Annahmeerklärung kann konkludent erfolgen, etwa durch Absendung der bestellten Ware oder deren Übergabe an eine Transportperson oder im Wege der Bereitstellung zur Abholung durch den Kunden.
  • 3.3 Abbildungen, Zeichnungen, technischen Daten sowie Angaben über Maß oder Gewicht der vom Kunden bestellten Leistungen (nachfolgend „Ware“ genannt) stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Gleiches gilt für die von HORIZON HOBBY dem Kunden ausgehändigten Unterlagen betreffend den Lieferumfang, das Aussehen und die Materialbeschaffenheit der Ware.
  • 3.4 HORIZON HOBBY ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, es sei denn, die Teilleistung ist für den Kunden unzumutbar. Die Teilleistung ist für den Kunden insbesondere dann unzumutbar, wenn die Teilleistung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung der Ware nicht von Interesse ist.
  • 4. Preise
  • 4.1 Vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung gelten die im Zeitpunkt der Bestellung geltenden Listenpreise zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer und zuzüglich anfallender Transport- und Verpackungskosten. Versandart und Verpackung können von HORIZON HOBBY bestimmt werden.
  • 4.2 Eine Versicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen, wenn der Kunde sich schriftlich zur Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten verpflichtet.
  • 5. Termine und Fristen
  • 5.1 HORIZON HOBBY bemüht sich um fristgerechte Lieferung, doch sind angegebene Lieferfristen und Termine unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich vereinbart.
  • 5.2 Die Einhaltung etwaiger vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten, insbesondere die vollständige Zahlung des vom Kunden der HORIZON HOBBY vertraglich geschuldeten Betrages voraus.
  • 5.3 Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  • 5.4 Stellt sich heraus, dass die Ware nicht verfügbar ist, so steht der HORIZON HOBBY ein Rücktrittsrecht zu. HORIZON HOBBY ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und vom Kunden bereits erlangte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
  • 5.5 Höhere Gewalt oder sonstige Behinderung, die außerhalb des Einflussbereichs der sich hierauf berufenden Vertragspartei liegen (insbesondere Krieg, Streik, Aussperrung, Arbeitsniederlegung, staatliche Verbote, Energie- und Transportschwierigkeiten sowie Betriebsstörungen etc.), verlängern die Fristen und verschieben die Termine. Die Berufung auf die vorstehende Regelung setzt voraus, dass die von der besonderen Beeinträchtigung betroffene Partei den jeweils anderen Teil unverzüglich über die Behinderung in Kenntnis setzt.
  • 6. Gefahrenübergang
  • 6.1 Die Gefahr an der Ware geht – auch bei frachtfreier Lieferung – mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer bzw. an den Kunde selbst auf den Kunden über.
  • 6.2 Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn sich der Versand oder die Abholung auf Grund von Umständen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat.
  • 7. Zahlungsbedingungen, Abtretung
  • 7.1 Der Zahlungsanspruch der HORIZON HOBBY (nachfolgend auch „Forderung“ genannt) wird mit Abschluss des Vertrages fällig.
  • 7.2 Der Kunde gerät spätestens dreißig (30) Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug.
  • 7.3 Wird die Forderung binnen acht (8) Tagen nach Zugang der Rechnung durch Gutschrift auf dem Konto der HORIZON HOBBY erfüllt, so gewährt HORIZON HOBBY ein Skonto in Höhe von zwei (2) Prozent. Dies gilt nicht, wenn HORIZON HOBBY im Zeitpunkt des Zahlungseinganges andere fällige Ansprüche gegen den Kunden zustehen.
  • 7.4 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und die Erklärung der Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, wenn HORIZON HOBBY die Forderung des Kunden schriftlich anerkannt hat oder deren Bestehen rechtskräftig festgestellt ist.
  • 7.5 Wechsel und Schecks werden von HORIZON HOBBY nur angenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Liegt eine solche ausdrückliche Vereinbarung vor, so erfolgt die Annahme erfüllungshalber. Diskont- und Bankspesen trägt der Kunde.
  • 8. Gesamtfälligstellung
  • 8.1 Gerät der Kunde mit der Erfüllung einer Forderung in Verzug, so ist HORIZON HOBBY berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf von zwei (2) Wochen alle ihr gegenüber dem Kunden zustehenden Forderungen fällig zu stellen.
  • 8.2 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die Forderung der HORIZON HOBBY durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, stehen der HORIZON HOBBY die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu.
  • 9. Entgegennahme
  • 9.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und Mängel unverzüglich schriftlich gegenüber HORIZON HOBBY anzuzeigen. Im Übrigen bestimmt sich die Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden nach § 377 HGB. Bei größeren Liefermengen gleichartiger Güte kann die gesamt angelieferte Charge nur dann als mangelhaft zurückgewiesen werden, wenn die Mängel mittels eines anerkannten repräsentativen Stichprobeverfahrens festgestellt wurden.
  • 9.2 Wird die Ware unfrei zurückgesendet, ist HORIZON HOBBY berechtigt, deren Annahme zu verweigert.
  • 10. Abnahme
  • 10.1 Bei ausdrücklicher Vereinbarung einer Abnahme hat der Kunde grundsätzlich die Ware im Werk oder Lager von HORIZON HOBBY abzunehmen.
  • 10.2 Auf Verlangen ist über die Abnahme eine Protokoll zu fertigen.
  • 10.3 Erscheint der Kunde zum vereinbarten Abnahmetermin trotz rechtzeitiger Ladung und Mitteilung der Folgen des Ausbleibens nicht, gilt die Ware als vertragsgemäß abgenommen.
  • 11. Eigentumsvorbehalt
  • 11.1 Sämtliche gelieferte Ware bleibt bis zur Begleichung der gesamten, auch künftigen Forderung aus der Geschäftsverbindung Eigentum von HORIZON HOBBY (nachfolgend: „Vorbehaltsware“ genannt). Der Kunde ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  • 11.2 Die Einziehung einzelner Forderungen in laufender Rechnung oder die Saldenziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
  • 11.3 Werden die gelieferten Gegenstände vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für HORIZON HOBBY, ohne dass HORIZON HOBBY hieraus verpflichtet ist. Die neue Sache wird Eigentum von HORIZON HOBBY. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Kunden gehörenden Waren erwirbt HORIZON HOBBY Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
  • 11.4 Der Kunde ist verpflichtet, die von HORIZON HOBBY gekaufte Vorbehaltsware getrennt von Waren, die in seinem Eigentum oder in dem eines Dritten stehen (nachfolgend „Fremdware“ genannt), aufzubewahren. Wird Vorbehaltsware entgegen dieser Verpflichtung mit Fremdware vermischt und ist die Vorbehaltsware nicht mehr von der Fremdware zu trennen, so wird HORIZON HOBBY Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
  • 11.5 Erwirbt der Kunde durch Vermengung Alleineigentum oder Miteigentum, so überträgt er schon jetzt an HORIZON HOBBY das Miteigentum nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zur Fremdware zum Zeitpunkt der Vermischung. Der Wert der Vorbehaltsware bestimmt sich nach dessen Listenpreis unter Berücksichtigung eines angemessenen Gebrauchsnachlasses. Der Kunde hat in diesem Fall die im Eigentum oder im Miteigentum von HORIZON HOBBY stehende Ware, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  • 11.6 Wird Vorbehaltsware vom Kunden alleine oder zusammen mit Fremdware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im ersten Rang ab. Wenn die weiterveräußerte Vorbehalsware im Miteigentum von HORIZON HOBBY steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auch auf den Betrag, der dem Anteilswert des Kunden am Miteigentum entspricht. Der Wert der Ware bestimmt sich nach dem Listenpreis von HORIZON HOBBY unter Berücksichtigung eines angemessenen Gebrauchsnachlasses.
  • 11.7 HORIZON HOBBY ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der im vorstehenden Absatz genannten Forderungen. HORIZON HOBBY wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen von HORIZON HOBBY hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. HORIZON HOBBY ist ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  • 11.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Kunde HORIZON HOBBY unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens (unberührt bleiben etwaige Rechte des Insolvenzverwalters nach der InsO) oder eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprozess erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. In diesen Fällen ist HORIZON HOBBY berechtigt, seine Vorbehaltsware abzuholen oder durch Beauftragte abholen zu lassen.
  • 11.9 Übersteigt die HORIZON HOBBY aufgrund der Vorausabtretung zustehende Sicherung den Wert der gesicherten Forderung um mehr als zehn (10) Prozent, so ist HORIZON HOBBY verpflichtet, insoweit nach Wahl des Kunden die Rückübertragung oder Freigabe vorzunehmen. Der Wert der gesicherten Forderung von HORIZON HOBBY bestimmt sich nach dem Preis, den HORIZON HOBBY dem Kunden in Rechnung gestellt hat. Nimmt der Kunde eine an HORIZON HOBBY abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Ware in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten.
  • 12. Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung
  • 12.1 Sollte HORIZON HOBBY bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung oder wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Kunden vom Vertrag zurücktreten oder aus sonstigen Gründen aufgrund des Eigentumsvorbehalts die Ware zurücknehmen, hat der Kunde für die Zeit seines Besitzes den Wert der Überlassung in Form einer angemessenen Nutzungsentschädigung zu vergüten.
  • 12.2 Die Vergütung darf den Preis nicht übersteigen. Außerdem ist für die in Folge des Vertrages gemachten Aufwendungen Ersatz zu leisten.
  • 13. Gewährleistung
  • 13.1 HORIZON HOBBY übernimmt die Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der Konstruktion und des Materials der Waren. Handelsübliche Toleranzen in Beschaffenheit, Farbe etc. der Ware gelten nicht als Mangel.
  • 13.2 Wegen eines Mangels der gelieferten Ware kann der Kunde Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der HORIZON HOBBY im Wege der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung, es sei denn, die von HORIZON HOBBY gewählte Form der Nacherfüllung ist dem Kunden unzumutbar.
  • 13.3 Wird die Montage der Ware vom Kunden übernommen, so bestehen Ansprüche wegen Mängeln nur, wenn der Einbau fachgerecht und gemäß den Hinweisen der Montageanleitung erfolgte.
  • 13.4 Natürlicher Verschleiß und Mängel, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung durch den Kunden zurückzuführen sind, sind ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  • 14. Haftung
  • 14.1 HORIZON HOBBY haftet, auch im Fall von Schäden wegen Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, unabhängig aus welchem Rechtsgrund – insbesondere auch für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind – nur bei Vorsatz, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten i.S.d. § 14 Abs. 2 der AGB, grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitende Angestellter, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, arglistigem Verschweigen von Mängeln, Garantien der Abwesenheit von Mängeln und soweit das Produkthaftungsgesetz eine Haftung für Mängel vorschreibt.
  • 14.2 Wesentliche Vertragspflichten liegen vor, wenn sich die Haftungsfreizeichnung auf eine Pflicht bezieht, deren Erreichung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  • 14.3 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (§ 14 Abs. 2 der AGB) haftet HORIZON HOBBY auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie bei leichter Fahrlässigkeit. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  • 14.4 Eine weitere Haftung – aus welchen Rechtsgründen auch immer – insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware entstanden sind, ist ausgeschlossen.
  • 14.5 HORIZON HOBBY haftet nicht für die Folgen von Mängeln, für welche die Gewährleistung ausgeschlossen ist.
  • 14.6 Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Ware durch Einbau von Gegenständen geändert wurde, die dem Kunden nicht von HORIZON HOBBY geliefert wurden und diese Veränderung ursächlich mit dem eingetretenen Schaden zusammenhängt.
  • 14.7 Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seine Untersuchungs- und Rügepflicht (vgl. § 9.1 der AGB) verletzt.
  • 15. Verjährung
  • 15.1 Soweit nicht anders vereinbart, verjähren Ansprüche des Kunden, die ihm gegen HORIZON HOBBY aus Anlass und in Zusammenhang mit der Lieferung der Ware – aus welchem Rechtsgrund auch immer – zu stehen, ein (1) Jahr nach Ablieferung.
  • 15.2 Die Nacherfüllung lässt die Frist des § 15.1 der AGB unberührt.
  • 15.3 §§ 15.1, 15.2 gelten nicht, soweit der Schaden auf der Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens beruht oder wenn eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gegeben ist.
  • 16. Sonstiges
  • 16.1 Personenbezogene Daten werden von HORIZON HOBBY unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert.
  • 16.2 Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von HORIZON HOBBY.
  • 16.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  • 16.4 Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Hauptsitz von HORIZON HOBBY. HORIZON HOBBY behält sich vor, Klage auch am gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
  • 16.5 Es gilt das Recht der BRD unter Ausschluss des CISG und unter Ausschluss der Kollisionsnormen des EGBGB.
  • Horizon Hobby Deutschland GmbH
  • Hamburger Straße 10
  • 25337 Elmshorn
  • Sitz der Gesellschaft: Elmshorn
  • Registergericht: Pinneberg
  • Handelsregister HRB 1909 EL
  • Geschäftsführer: Jörg Schamuhn, Birgit Schamuhn, Uffe Kloster
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